AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Mietmöbeln
1. Vertragsabschluss
Die Mietverträge zwischen Eventwide Linz, vertreten durch Christian Schober, und den Mietern werden schriftlich (auch per email) oder mündlich abgeschlossen.
2. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Vertragsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen von Eventwide Linz erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
3. Pflichten von Eventwide Linz
3.1 Bereitstellung. Eventwide Linz verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt auf ihrem Gelände zur Abholung bereitzustellen und dem Mieter für die vereinbarte Mietdauer zur Verfügung zu stellen.
3.2 Versendung. Die Versendung der gemieteten Gegenstände an den Mieter bedarf einer gesonderten Vereinbarung und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters (siehe Punkt 12).
4. Gewährleistung
4.1 Gewährleistung. Eventwide Linz leistet Gewähr dafür, dass die gemieteten Gegenstände den vom Mieter besichtigten und ausgewählten oder - im Fall der Anmietung ohne Besichtigung - der Beschreibung und dem Foto im Katalog oder auf der Homepage entsprechen. Eventwide Linz leistet allerdings keine Gewähr für die Eignung der gemieteten Gegenstände für die vom Mieter intendierten Zwecke.
4.2 Ausschluß der Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche des Mieters sind weiters in folgenden Fällen ausgeschlossen:
• für Abweichungen der gemieteten Gegenstände in Farbe, Struktur, und Oberfläche von der fotographischen Darstellung im Katalog auf der Eventwide Linz Homepage;
• für sonstige kleinere, dem Mieter zumutbare Abweichungen in Ausführung, Maßen und Farben.
4.3 Mängelrüge. Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch des Mieters ist, dass dieser Eventwide Linz unverzüglich nach Übernahme der gemieteten Gegenstände allfällige Mängel in Form einer substantiierten Mängelrüge schriftlich angezeigt hat (siehe Punkt 5 "Pflichten des Mieters").
4.4 Gewährleistungsanspruch. Für den Fall eines Anspruchs des Mieters gegen Eventwide Linz aus dem Titel der Gewährleistung verpflichtet sich Eventwide Linz (i) primär zur kostenlosen Lieferung gleichwertiger Stücke, sofern bei Eventwide Linz vorhanden oder (ii) subsidiär zur angemessenen Preisminderung.
5. Pflichten des Mieters
5.1 Übernahme. Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Gegenstände zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zu übernehmen, für den Transport in geeigneter Weise zu verpacken und auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu verladen und zu transportieren, sofern nicht die Versendung der gemieteten Gegenstände durch Eventwide Linz bedarf einer gesondert vereinbart wurde (siehe Punkt 12 "Transport").
5.2 Untersuchung und Mängelrüge. Der Mieter hat die gemieteten Gegenstände bei Übernahme unverzüglich auf ordnungsgemäßen Zustand und auf Vollständigkeit zu untersuchen, allfällige Mängel Eventwide Linz unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andere als die angezeigten Mängel können vom Mieter nicht geltend gemacht werden.
5.3 Verwendung und Rückgabe. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck zu verwenden, sie pfleglich zu behandeln, keinerlei Veränderungen daran vorzunehmen sie und am letzten Tag der vereinbarten Mietdauer zur vereinbarten Zeit an Eventwide Linz dort zu übergeben, wo er sie übernommen hat. Bei Rückgabe müssen die gemieteten Gegenstände in demselben Zustand sein wie bei ihrer Übernahme durch den Mieter.
6. Rücktritt vom Mietvertrag / Nichtübernahme der Mietgegenstände / Vorzeitige Rückstellung der Mietgegenstände
6.1 Wirksamkeit des Mietvertrages. Der Mietvertrag wird mit seinem Abschluss gemäß Punkt 1 wirksam und für beide Parteien verbindlich.
6.2 Rücktritt des Mieters. Ein Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag - aus welchen Gründen auch immer - ist gegen Bezahlung eines Entgelts zulässig, welches bei einem Rücktritt (i) spätestens am 15. Kalendertag vor Beginn der vereinbarten Mietdauer 20%, (ii) spätestens am 6. Kalendertag vor Beginn der vereinbarten Mietdauer 40%, und (iii) danach 80% des vereinbarten Mietentgelts beträgt.
6.3 Nichtübernahme der Mietgegenstände. Übernimmt der Mieter die gemieteten Gegenstände aus nicht von zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Termin, ohne jedoch vom Mietvertrag zurückzutreten, ist er verpflichtet, für die vereinbarte Mietdauer das volle Mietentgelt zu bezahlen.
6.4 Vorzeitige Rückstellung der Mietgegenstände. Stellt der Mieter die gemieteten Gegenstände vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer an Eventwide Linz zurück, bleibt seine Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Mietentgelts bestehen; für den Zeitraum ab Rückstellung der gemieteten Gegenstände bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer reduziert sich das darauf entfallende Mietentgelt allerdings auf 80% des auf diesen Zeitraum entfallenden vereinbarten Mietentgelts.
6.5 Anrechnung von Mietentgelten. Allfällige Mietentgelte für die vermieteten Gegenstände, die Eventwide Linz nach dem Rücktritt des Mieters oder der vorzeitigen Rückstellung der Mietgegenstände während der vereinbarten Mietdauer erwirtschaftet, wird Eventwide Linz bei Rechnungslegung von dem durch den Mieter zu bezahlenden Mietentgelt abziehen.
7. Mietentgelt
Das Mietentgelt wird jeweils ausdrücklich für die gesamte Mietdauer vereinbart und versteht sich zuzüglich 20% Umsatzsteuer. Versandkosten werden zusätzlich zum Mietentgelt in Rechnung gestellt.
8. Zahlungen
8.1 Fälligkeit. Rechnungsbeträge sind sofort mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen des Mieters gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Konto von Eventwide Linz als geleistet.
8.2 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Eventwide Linz berechtigt, nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in der Höhe von 12% pa zu begehren. Darüber hinaus ist Eventwide Linz berechtigt, die Übergabe von sonstigen vom Mieter gemieteten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung der ausständigen Beträge zu verweigern oder von weiteren Mietverträgen mit dem Mieter zurückzutreten.
9. Haftung des Mieters
9.1 Beschädigung und Untergang. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter, dessen Beauftragten, oder den Transporteur trägt der Mieter das Risiko der Verschlechterung (Beschädigung, Verunreinigung) oder des Untergangs (Verlust, Zerstörung) der gemieteten Gegenstände, gleichgültig, durch wen verursacht und ohne, dass es auf ein Verschulden des Mieters ankommt. Die gemieteten Gegenstände gelten als mangelfrei an den Mieter übergeben, wenn dieser nicht sofort bei der Übernahme allfällige Mängel angezeigt hat. Werden bei der Rückgabe Beschädigungen oder Verunreinigungen festgestellt, die nicht bereits bei der Übernahme angezeigt wurden, trägt der Mieter die Beweislast, dass diese nicht während der Mietdauer entstanden sind. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig bei Verschlechterung (Beschädigung, Verunreinigung) für die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, bei Untergang (Zerstörung, Verlust) für die Kosten der Wiederbeschaffung. Bei Verschulden haftet der Mieter darüber hinaus für den durch die (vorübergehende) Nichtverfügbarkeit der betroffenen Gegenstände verursachten nachgewiesenen entgangenen Gewinn von Eventwide Linz.
9.2 Verzug mit der Rückstellung. Wenn der Mieter die gemieteten Gegenstände nicht am letzten Tag der Mietdauer vereinbarungsgemäß an Eventwide Linz zurückstellt, hat er das vereinbarte Mietentgelt aliquot für jeden Tag des Verzugs weiterzubezahlen.
10. Versicherung
Eventwide Linz weist darauf hin, dass die gemieteten Gegenstände nicht versichert sind und empfiehlt dem Mieter, die gemieteten Gegenstände für die Dauer der Miete gegen Verschlechterung und Untergang zu versichern.
11. Sicherheitsleistung
Eventwide Linz behält sich vor, in Einzelfällen (z.B. bei Vermietung ins Ausland, bei Neumietern, bei besonders wertvollen Objekten) die Stellung einer Sicherheit (z.B. Barkaution) durch den Mieter zu verlangen. Für den Fall, dass eine solche Barkaution vereinbart wird, ist Eventwide Linz nicht verpflichtet, diese getrennt von ihren eigenen Geldern zu verwalten, sondern berechtigt, diese mit ihren eigenen Geldern zu vermengen. Eine Verpflichtung zur Verzinsung durch Eventwide Linz besteht nicht.
12. Transport
12.1 Transport durch Mieter. Eventwide Linz stellt die gemieteten Gegenstände auf ihrem Firmengelände zur Abholung bereit. Die ordnungsgemäße Verpackung, Verladung und Abholung obliegen dem Mieter. Der Mieter trägt die Transportgefahr und die Transportkosten.
12.2 Versand durch Eventwide Linz. Aufgrund einer gesonderten Vereinbarung versendet Eventwide Linz die gemieteten Gegenstände an den Mieter und / oder veranlasst deren Rücktransport vom Mieter an Eventwide Linz. Der Mieter trägt in jedem Fall die Transportgefahr und die Transportkosten. Die Übergabe der gemieteten Gegenstände an den Transporteur gilt als Übergabe iSd Punktes 5, die Übernahme der gemieteten Gegenstände durch Eventwide Linz gilt als Rückstellung iSd Punktes 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
13. Haftung des Vermieters
Die Haftung von Eventwide Linz für Sachschäden ist auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden beschränkt, wobei das Verschulden durch den Mieter zu beweisen ist. Die Haftung von Eventwide Linz für bloße Vermögensschäden (einschließlich entgangenem Gewinn) aus welchem Rechtsgrund auch immer wird im höchstzulässigen Ausmaß ausgeschlossen und ist jedenfalls beschränkt auf das vereinbarte Mietentgelt. Allfällige Schadenersatzansprüche gegen Eventwide Linz verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der vereinbarten Mietdauer.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von Eventwide Linz. Für allfällige Streitigkeiten wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich für Handelssachen zuständigen Gerichts in Bad Leonfelden vereinbart.
15. Anzeigen und Erklärungen
Sofern nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderes bestimmt ist, bedürfen sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Mieters (zB Mängelrüge) an Eventwide Linz der Schriftform. Sie werden mit Zugang bei Eventwide Linz wirksam.
16. Datenschutz, Adresse, Adressänderung
Der Mieter erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Mietvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Mieter ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. In diesem Fall gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung die dem Sinn und Zweck dieser unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung als vereinbart.